4. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe noch vor der Einleitung des Strafverfahrens (jedoch im Hinblick auf dieses) alle drei Rechtsanwälte der I.________ AG mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Es sei ausgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 spätestens ab den Schlusseinvernahmen persönlich anwesend sein werde. Der Beschwerdeführer 1 sei damit einverstanden gewesen, dass bei den vorangehenden Einvernahmen innerhalb der I.________ AG die Strategie der Arbeitsteilung verfolgt werde. Der Beschwerdeführer 2 pflege engen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 und habe ihn mehrfach im Gefängnis besucht.