Die Staatsanwaltschaft wies daraufhin die Kantonspolizei an, künftige Termine mit dem Beschwerdeführer 2 abzusprechen. Das Substitutionsgesuch für den 24. Oktober 2017 wurde gutgeheissen, unter Hinweis darauf, dass allfällige künftige Gesuche wiederum zu beantragen seien. Den Beschwerdebeilagen 10 und 11 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 sowohl für den Termin vom 27. November 2017 wie auch für jenen vom 5. Dezember 2017 seine persönliche Teilnahme bestätigt hatte.