Auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdeführer 2 am 29. September 2017, die Substitutionen seien nötig gewesen, weil die Kantonspolizei die Einvernahmetermine nicht vorgängig mit seiner Kanzlei abgesprochen habe. Dasselbe gelte für den Termin vom 24. Oktober 2017, an welchem er wegen eines anderen Gerichtstermins wiederum nicht teilnehmen könne. Er ersuche darum, sich für diesen Termin durch Rechtsanwältin C.________ vertreten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft wies daraufhin die Kantonspolizei an, künftige Termine mit dem Beschwerdeführer 2 abzusprechen.