Nachdem der Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft um eine vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers 1 in eine geeignete Institution ersucht hatte, machte diese ihn am 28. September 2017 darauf aufmerksam, dass eigenmächtige Substitutionen gemäss der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 nicht zulässig seien, sondern der Zustimmung der Verfahrensleitung bedürften. Auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdeführer 2 am 29. September 2017, die Substitutionen seien nötig gewesen, weil die Kantonspolizei die Einvernahmetermine nicht vorgängig mit seiner Kanzlei abgesprochen habe.