3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 bis zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens nie persönlich an einer Einvernahme teilgenommen hat, seit er mit Verfügung vom 29. Mai 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 1 eingesetzt worden war. Er substituierte in einem Fall (Einvernahme einer Auskunftsperson) seine Rechtspraktikantin MLaw E.________, in einem weiteren (Einvernahme des Beschwerdeführers 1, unter Vorhalt der Video-Befragungen der mutmasslichen Opfer im Kindesalter) seinen Büropartner Rechtsanwalt F.________, und in den übrigen vier Fällen (Einvernahme verschiedener Aus-