Dieses ist zu verneinen, da die Einvernahme vom 5. Dezember 2017 nicht stattgefunden hat. Dennoch ist auf das im Übrigen formund fristgerechte Rechtsmittel einzutreten: Vom Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage unter ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. statt vieler BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.