2 und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beide Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es stellt sich indes die Frage nach dem aktuellen und praktischen Interesse an einer Beurteilung der Beschwerde. Dieses ist zu verneinen, da die Einvernahme vom 5. Dezember 2017 nicht stattgefunden hat.