Am 22. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die Staatsanwaltschaft als vorsorgliche Massnahme angewiesen werde, den Einvernahmetermin vom 5. Dezember 2017 abzusetzen und nach vorgängiger Absprache mit dem amtlichen Verteidiger neu anzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. In der Replik vom 18. Dezember 2017 hielten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest.