Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2017 (BJS 17 12211) Regeste: Art. 132 und 134 Abs. 2 StPO; Bewilligungspflicht bei Substitution amtlicher Verteidigung Eine anwaltliche Substitution (an einer Einvernahme) bedarf der Zustimmung der Verfahrensleitung. Beim Entscheid hat sich die Verfahrensleitung am Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung zu orientieren (E. 7.4). Erwägungen: