Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 475 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Februar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführer 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Gesuch um Substitution an der Einvernahme Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, be- trügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Wi- derhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2017 (BJS 17 12211) Regeste: Art. 132 und 134 Abs. 2 StPO; Bewilligungspflicht bei Substitution amtlicher Verteidigung Eine anwaltliche Substitution (an einer Einvernahme) bedarf der Zustimmung der Verfah- rensleitung. Beim Entscheid hat sich die Verfahrensleitung am Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung zu orientieren (E. 7.4). Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wird unter anderem vorgeworfen, sich der sexuellen Handlungen mit zwei seiner minderjährigen Kinder sowie mit der minderjährigen Tochter von Bekannten schuldig gemacht zu haben. Da ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliegt, ist auf seinen Wunsch hin Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) als amtlicher Verteidiger bestellt worden. Für die vorgängig mit Letzterem abgesprochenen Einvernahmetermine vom 27. November 2017 und 5. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer 2 am 9. November 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Substitutionsgesuch zugunsten seiner Büro- partnerin (Rechtsanwältin C.________) oder seiner Rechtspraktikantin (MLaw D.________). Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft am 13. November 2017 ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 21. November 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der […] Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland vom 13. November 2017 sei teilweise aufzuheben und das Gesuch um Substitution vorn 9. November 2017 für die delegierte polizeiliche Einvernahme vom 5. Dezember 2017 sei gutzuheissen. 2. Dringlichkeit: Das Beschwerdeverfahren sei umgehend an die Hand zu nehmen und es habe bis zum 4. Dezember 2017 die Ausfällung eines (Zwischen-) Entscheids bezüglich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 zu erfolgen. 3. Eventualiter sei die […] Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland anzu- weisen, den Einvernahmetermin vom 5. Dezember 2017 um 09.00 Uhr bei der Kantonspolizei des Kantons Bern in Biel abzusetzen und nach vorgängiger Absprache mit der Kanzlei des Unter- zeichnenden neu anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 22. November 2017 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und verfügte, dass die Staatsanwaltschaft als vorsorgliche Massnahme angewie- sen werde, den Einvernahmetermin vom 5. Dezember 2017 abzusetzen und nach vorgängiger Absprache mit dem amtlichen Verteidiger neu anzusetzen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien solidarisch den Beschwerde- führern aufzuerlegen. In der Replik vom 18. Dezember 2017 hielten die Beschwer- deführer an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden 2 und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Beide Beschwerde- führer sind durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Es stellt sich indes die Frage nach dem aktuellen und praktischen Interesse an ei- ner Beurteilung der Beschwerde. Dieses ist zu verneinen, da die Einvernahme vom 5. Dezember 2017 nicht stattgefunden hat. Dennoch ist auf das im Übrigen form- und fristgerechte Rechtsmittel einzutreten: Vom Erfordernis des aktuellen und prak- tischen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage un- ter ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprü- fung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. statt vieler BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_122/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 bis zur Einleitung des Be- schwerdeverfahrens nie persönlich an einer Einvernahme teilgenommen hat, seit er mit Verfügung vom 29. Mai 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdefüh- rers 1 eingesetzt worden war. Er substituierte in einem Fall (Einvernahme einer Auskunftsperson) seine Rechtspraktikantin MLaw E.________, in einem weiteren (Einvernahme des Beschwerdeführers 1, unter Vorhalt der Video-Befragungen der mutmasslichen Opfer im Kindesalter) seinen Büropartner Rechtsanwalt F.________, und in den übrigen vier Fällen (Einvernahme verschiedener Aus- kunftspersonen sowie des Beschwerdeführers 1) seine Büropartnerin Rechtsanwäl- tin C.________. Nachdem der Beschwerdeführer 2 die Staatsanwaltschaft um eine vorübergehende Versetzung des Beschwerdeführers 1 in eine geeignete Institution ersucht hatte, machte diese ihn am 28. September 2017 darauf aufmerksam, dass eigenmächtige Substitutionen gemäss der Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 nicht zulässig seien, sondern der Zustimmung der Verfah- rensleitung bedürften. Auf dieses Schreiben erklärte der Beschwerdeführer 2 am 29. September 2017, die Substitutionen seien nötig gewesen, weil die Kantonspoli- zei die Einvernahmetermine nicht vorgängig mit seiner Kanzlei abgesprochen ha- be. Dasselbe gelte für den Termin vom 24. Oktober 2017, an welchem er wegen eines anderen Gerichtstermins wiederum nicht teilnehmen könne. Er ersuche dar- um, sich für diesen Termin durch Rechtsanwältin C.________ vertreten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft wies daraufhin die Kantonspolizei an, künftige Termine mit dem Beschwerdeführer 2 abzusprechen. Das Substitutionsgesuch für den 24. Ok- tober 2017 wurde gutgeheissen, unter Hinweis darauf, dass allfällige künftige Ge- suche wiederum zu beantragen seien. Den Beschwerdebeilagen 10 und 11 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 2 sowohl für den Termin vom 27. Novem- ber 2017 wie auch für jenen vom 5. Dezember 2017 seine persönliche Teilnahme bestätigt hatte. Die Formulare füllte er am 1. respektive am 9. November 2017 aus, also zu einem Zeitpunkt, als er bereits darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass das Mandat grundsätzlich persönlich zu führen sei und Substitutionen Aus- nahmecharakter hätten. Dennoch ersuchte er am 9. November 2017 – also am 3 gleichen Tag, an dem er das Formular betreffend die Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2017 ausfüllte – erneut um Substitution an beiden Einvernahmen (Beschwer- debeilage 2). 4. Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdeführer 1 habe noch vor der Ein- leitung des Strafverfahrens (jedoch im Hinblick auf dieses) alle drei Rechtsanwälte der I.________ AG mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Es sei ausgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 spätestens ab den Schlusseinvernahmen persönlich anwesend sein werde. Der Beschwerdeführer 1 sei damit einverstanden gewesen, dass bei den vorangehenden Einvernahmen innerhalb der I.________ AG die Strategie der Arbeitsteilung verfolgt werde. Der Beschwerdeführer 2 pflege engen Kontakt mit dem Beschwerdeführer 1 und habe ihn mehrfach im Gefängnis besucht. Auch stehe der Beschwerdeführer 2 in Kontakt mit dem Umfeld des Be- schwerdeführers 1, was zwar den gebotenen Aufwand des amtlichen Mandats sprenge, jedoch aufgrund des psychisch labilen Zustandes des Beschwerdeführers 1 nötig sei. Die Festlegung der Verteidigungsstrategie sei Sache des Anwalts, in jeweiliger Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten. Es bestehe keine Pflicht der Verteidigung zur Teilnahme an Untersuchungshandlungen. Die Erteilung von Sub- stitutionsvollmachten sowohl an Berufskollegen als auch an Rechtspraktikanten sei zulässig. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, die Verteidigung einer Qualitäts- kontrolle zu unterziehen. Der Verteidigung komme weites Ermessen zu. Überdies habe sich die Substitution aus dem Beschleunigungsgebot ergeben. Die Termine der delegierten Einvernahmen seien der I.________ AG bis Ende September 2017 ohne Terminabsprache mitgeteilt worden. Die Kanzlei habe intern koordiniert, wer an den Terminen teilnehme, so dass auf Verschiebungen habe verzichtet werden können. Der Beschwerdeführer 1 habe die Verteidigung jeweils instruiert. Im Nach- gang habe er ein Feedback seitens des Beschwerdeführers 2 erhalten. Die amtli- che Verteidigung sei wirksam. Alle Anwälte der Kanzlei I.________ AG seien von Beginn weg involviert gewesen. Der Beschwerdeführer 1 kommuniziere mit allen. Seinen Wünschen habe der Beschwerdeführer 2 stets nachkommen können. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, die amtliche Verteidigung stelle ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis dar (BGE 131 I 217 E. 2.4; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 132 StPO; LIEBER, in: Kom- mentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 132 StPO). Da dieses Verhältnis so- wohl die Beziehung des Verteidigers gegenüber seinem Mandanten als auch ge- genüber dem Staat regle, sei es unerheblich, dass die vom Beschwerdeführer 1 am 22. Mai 2017 (vor Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als amtlicher Verteidiger) unterzeichnete Anwaltsvollmacht zugunsten aller in der I.________ AG tätigen Rechtsanwälte ausgestellt worden sei. Seit der Anordnung der amtlichen Verteidi- gung, welche am 29. Mai 2017 auf den Beschwerdeführer 2 übertragen worden sei, sei einzig das öffentlich-rechtliche Auftragsverhältnis ausschlaggebend. In dieses sei nicht die I.________ AG, sondern der Beschwerdeführer 2 eingebunden. Ohne Relevanz sei, ob der Beschwerdeführer 1 sich damit einverstanden erklärt habe, dass der Beschwerdeführer 2 ab den Schlusseinvernahmen in Erscheinung treten werde. Ob eine amtliche Verteidigung wirksam wahrgenommen werde oder nicht, beziehe sich immer auf den beauftragten Verteidiger und auf seinen Beitrag zur 4 Wahrung der Interessen des Beschuldigten. Diese Überlegungen hätten den Hin- tergrund für die im Einvernehmen mit der Strafabteilung des Obergerichts erlasse- ne «Weisung betreffend die Substitution amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger durch Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen und Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung vom 17. Dezember 2010» gebildet. Den Beschwerdeführern sei beizupflichten, dass die Wahl der Verteidigungsstrate- gie der Absprache zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger unterliege. Ob ein amtlicher Verteidiger persönlich an den wesentlichen Beweiserhebungen teilnehme oder sich vertreten lasse, habe jedoch nichts mit der Verteidigungsstra- tegie zu tun, sondern mit dem Engagement zwecks Sicherstellung einer wirksamen Verteidigung. Die Pflicht zur Teilnahme an wesentlichen Beweiserhebungen – wie etwa Opferbefragungen und Befragungen wesentlicher Auskunftspersonen – erge- be sich aus dem Umstand, dass der amtliche Verteidiger die Interessen des Man- danten bestmöglich zu wahren habe. In diesem Zusammenhang sei Art. 147 Abs. 3 StPO zu verstehen, der den Parteien und ihrem Rechtsbeistand das Recht auf Wiederholung der Beweiserhebung einräume, wenn der Rechtsbeistand aus zwin- genden Gründen an der Teilnahme verhindert gewesen sei. Der amtliche Verteidi- ger schulde seinem Mandanten das gleiche Mass an Sorgfalt wie dies in einem pri- vatrechtlich ausgestalteten Auftragsverhältnis der Fall wäre. Das bedinge bei Ver- fahren, in denen sich das Beweisthema primär aus Befragungen ergebe, die Teil- nahme des amtlichen Verteidigers an den wesentlichen Einvernahmen. Die Vertei- digungsstrategie hänge massgeblich vom Eindruck ab, den die einvernommenen Personen respektive deren Aussagen vermittelten. Die Akten zeigten, dass das gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitete Strafverfahren im zentralsten Punkt – dem Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind – immer noch weitere Krei- se ziehe. Ursprünglich sei dem Verdacht nachzugehen gewesen, er könnte seine Tochter sexuell missbraucht haben. Aufgrund der Einvernahmen mit Auskunftsper- sonen eröffneten sich der Staatsanwaltschaft jedoch laufend neue Perspektiven. Plötzlich sei der sexuelle Missbrauch der mittlerweile neunjährigen Tochter von Be- kannten des Beschwerdeführers 1 im Raum gestanden, weiter derjenige seines neunjährigen Sohnes. Ausserdem habe sich ergeben, dass er offenbar eine Zeit lang eine Beziehung zu einer Minderjährigen unterhalten habe. Diese Person hätte am 5. Dezember 2017 als Opfer einvernommen werden sollen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer 1 bereits rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. September 2014). Der Gefahr einer Vorverurteilung gelte es im Rahmen der Ver- teidigung entgegenzuwirken. Wie der Beschwerdeführer 2 selber ausführe, sei der Beschwerdeführer 1 psychisch labil. Dies habe sich deutlich anlässlich seiner Ein- vernahme vom 26. September 2017 gezeigt, als er einen Aussetzer gehabt habe und die Polizei bei der von ihm gewünschten Unterbrechung zwecks Unterredung mit Rechtsanwalt F.________ habe eingreifen müssen. Obschon die Einvernahmen der Tochter des Beschwerdeführers 1 und der Tochter der Pflegefamilie Anfang August 2017 zur Einsichtnahme einverlangt worden seien, sei der Beschwerdeführer 1 am 26. September 2017 überrascht gewesen, als er von den Anschuldigungen gehört habe. Die Frage, ob die kanzleiinternen Abspra- chen sichergestellt seien, dürfe gestellt werden. In der Beschwerde sei ausgeführt, 5 der Beschwerdeführer 1 habe die Büropartner vorgängig instruiert und nach der Einvernahme ein Feedback des amtlichen Verteidigers erhalten. Wenn sich der Beschwerdeführer 2 jedoch substituieren lasse, liege die Instruktion seiner ihn ver- tretenden Anwaltskollegen nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers 1, sondern in derjenigen des amtlichen Verteidigers. Es bestehe die Gefahr, dass die Wirksamkeit der Verteidigung Schaden nehme, wenn nicht ein bestimmter Rechts- anwalt die Führung übernehme, sondern immer wieder ein anderer Berufskollege sich dem Verfahren annehme. Der angestrebte Zweck der Wahrung des Beschleu- nigungsgebots werde durch die Reibungsverluste infolge des Wissenstransfers zu- nichte gemacht. Dieser Gefahr habe die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft begegnen wollen. Es sei notorisch, dass bei Vorwürfen betreffend sexuelle Hand- lungen mit Kindern sehr wenige bis keine objektiven Beweismittel vorlägen und ein Grossteil des Beweismaterials auf den Einvernahmen beruhe. Bei der Befragung eines möglichen Opfers sei der persönliche Eindruck für eine Verteidigung zentral. Die vom Beschwerdeführer 2 mit dem Beschwerdeführer 1 geführten Gespräche ersetzten diesen Eindruck nicht. Auch eine Lektüre der Einvernahmeprotokolle vermöge diese Lücke nicht zu kompensieren. Es obliege unter Berücksichtigung der Waffengleichheit durchaus der Verfahrensleitung, eine wirksame Verteidigung sicherzustellen. Es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft nicht explizit in Aussicht gestellt habe, Substitutionsgesuche nicht mehr oder nur noch in begründeten Aus- nahmefällen zu bewilligen. Nachdem der Beschwerdeführer 2 den Eindruck er- weckt habe, die Vertretungen seien einzig auf die nicht erfolgten Terminabspra- chen seitens der Kantonspolizei zurückzuführen, habe sie jedoch nicht davon aus- gehen müssen, dass es sogleich zu neuen Gesuchen komme, nachdem sie die Po- lizei angewiesen habe, Einvernahmetermine mit ihm abzusprechen. Eine Vorwar- nung sei nicht angezeigt gewesen. 6. In der Replik bekräftigen die Beschwerdeführer, indem die Staatsanwaltschaft ge- gen die Substitutionen während rund vier Monaten nicht interveniert habe, habe der Beschwerdeführer 2 auch nach den Schreiben vom 28. September 2017 und 17. Oktober 2017 davon ausgehen können, dass den Substitutionen zukünftig zu- gestimmt werde. Er habe jeweils alles daran gesetzt, dass die Einvernahmen statt- finden könnten und deshalb Substitutionsvollmachten ausgestellt. Die Suche nach Einvernahmeterminen nach Erlass der Substitutionsverweigerung hätte einen Ter- min Ende November 2017, zwei Termine Ende Januar 2018, einen Termin Mitte Februar 2018 und den Einvernahmetermin mit dem Beschuldigten Anfang März 2018 ergeben. Damit komme es in fünf Monaten zu nur fünf Einvernahmen, womit dem Beschleunigungsgebot keine Rechnung mehr getragen werde. Dies nur auf- grund der Haltung der Staatsanwaltschaft. Es drohe Überhaft, da das psychiatri- sche Gutachten längst vorliege und die Anordnung einer ambulanten Massnahme als angemessen erachtet werde. Es sei gängige Praxis, dass sich der amtliche Anwalt vor allem in Haftfällen substituieren lasse, andernfalls die Terminabsprache schwierig werde. Die Übernahme eines amtlichen Mandats bedeute nicht, dass er alles andere fallen lassen müsse. Er müsse die korrekte Verteidigung und ein be- förderliches Verfahren gewährleisten. Die Verfügung vom 13. November 2017 zei- tige Folgendes: Trotz früherer Verfügbarkeit von zwei Anwälten des Beschwerde- führers 2 müssten die Termine später stattfinden. Zudem müsse er vor der Termin- 6 zusage für zukünftige Einvernahmen nach der Terminumfrage jeweils ein Substitu- tionsgesuch mit ungewissem Ausgang stellen. Eine effiziente Strafverteidigung se- he anders aus. Die Einvernahme von G.________ zeige dies. Die Videobefragung hätte am 5. Dezember 2017 in Anwesenheit von Rechtsanwältin C.________ statt- finden sollen. Nun habe sie verschoben werden müssen. Es sei der 13. Dezember 2017 zur Diskussion gestanden, vorgeschlagen durch die Kantonspolizei. Dieser Termin habe jedoch nicht gepasst. So finde die Einvernahme am 29. Januar 2018 statt. Es würden rund zwei Monate verstreichen. 7. 7.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der amtliche wie der private Verteidiger die Interessen der Angeschuldigten in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Not- wendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse der Angeschuldigten sachgerecht und kri- tisch abwägen. Die Angeschuldigte hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Schaden der Angeschuldigten in schwerwie- gender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der in Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK ge- währleisteten Verteidigungsrechte liegen […] (BGE 124 I 185 E. 3b). Amtliche und notwendige Verteidigung dürfen nicht zweitklassig (Bernhard, Zweitklassig, 72 ff.) und sie müssen […] wirksam sein, so dass der Richter bei (manifester oder angezeigter [BGE 126 I 194 E. 3d, 198 f.]) schwerwiegender Verletzung der Interessen des Angeklagten durch die Verteidigung von Amtes wegen einzuschreiten und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat (BGE 138 IV 161 E. 2.4, 164 f.; vgl. Lieber, Folgen, 52; BGer 6B_172/2011 [23.12.2011], E. 1.3; 6B_100/2010 [22.4.2010], E. 2.1, Pra 2010 Nr. 104, 708 mit Bemerkung von Viktor Lieber; s.a. Kälin/Künzli/Lien- hard/Tschannen/Tschentscher, Rechtsprechung 2010/11, 832 f.; BGE 120 Ia 48 E. 2b.bb, 51; EGMR Bogumil v. Portugal, 35228/03 [2008], Ziff. 47 ff., FP 2009, 322 mit Bemerkungen von Kathrin Strei- chenberg; Cavegn, Ladung, Rz. 125 f. m.H., 129 ff.) (VEST, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 32 BV). Bei der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 ff. StPO handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Mandat, welches die bestellte Anwältin oder der bestellte Anwalt persönlich auszuführen hat. Während Art. 8 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) die Substitution von Praktikantinnen und Praktikanten ausdrücklich von der Zustimmung des Gerichts oder der verfah- rensleitenden Behörde abhängig macht, folgt das Zustimmungserfordernis für die Substitution durch eine Anwaltskollegin oder einen Anwaltskollegen aus der amtlichen Bestellung (Art. 133 Abs. 1 StPO) sowie der amtlichen Übertragung des Mandats auf eine andere Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO). Die Bestellung zur amtlichen Verteidigung umfasst demnach keine Substitutionsbefugnis. Die amtli- che Verteidigung kann folglich (selbst mit Zustimmung der beschuldigten Person) nicht von sich aus eine andere Anwältin bzw. einen anderen Anwalt substituieren. Eine Substitution bedarf stets der Zu- stimmung der Verfahrensleitung. Beim Entscheid über das Substitutionsgesuch hat sich die Verfah- rensleitung am Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO zu orientieren (BGE 131 I 360 E. 4; BGE 124 I 189 E. 3b) (Weisung der General- staatsanwaltschaft – im Einvernehmen mit der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern – über die Substitution amtlicher Verteidigerinnen und Verteidiger durch Anwaltskolleginnen und Anwaltskollegen und Beizug einer Wahlverteidigung nach Bestellung der amtlichen Verteidigung vom 17. Dezember 2010 [abrufbar un- 7 ter ]). 7.2 Vorab ist auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zu verweisen, wel- chen sich die Beschwerdekammer anschliesst (vorne E. 5). 7.3 Mit Blick insbesondere auf das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO ist fest- zuhalten, dass die umständliche Terminfindung in diesem Verfahren als problema- tisch einzuschätzen ist. Die Übernahme eines amtlichen Mandats zur Verteidigung einer beschuldigten Person ist stets mit der Bereitschaft verbunden, ein hohes Mass an Flexibilität zu bieten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine Haftsa- che handelt. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob bei nur geringer zeitlicher Flexibilität eine gewisse Verfahrensverzögerung in Kauf genommen werden darf oder ob dieser mit häufigen Substitutionen begegnet werden soll. Die Beschwerde- kammer anerkennt, dass der Beschwerdeführer 2 eine Vielzahl an Terminen wahr- zunehmen hat. Dennoch ist er, und nur er, als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Es ist deshalb in erster Linie an ihm sicherzustellen, dass der Beschwer- deführer 1 wirksam verteidigt (und damit auch sein Verfahren beförderlich behan- delt) wird. Die von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Vorkommnisse im Verfahren offenbaren die Schwierigkeiten von Absprachen und Instruktionen bei verschiedenen involvierten Rechtsvertretern eindrücklich. Dass in Haftsachen Substitutionen vor dem Hintergrund des zwingend raschen Verfahrensgangs teilweise unumgänglich und dann auch opportun sind, ist evident. Jedoch sollen und müssen Substitutionen gerade bei amtlichen Mandanten eine Ausnahme bleiben. Ob eine Substitution möglich ist, hängt in erster Linie davon ab, wie gewichtig die vorgesehene Beweiserhebung ist. Im Kern hat also eine Güter- und Interessenabwägung stattzufinden. Wird – als Beispiel – im Rahmen des amtli- chen Mandats die beschuldigte Person (zur Sache) einvernommen oder jemand, der diese schwer belasten könnte, erscheint eine Substitution einzig in absoluten Ausnahmefällen angängig. Dementsprechend hat in solchen und ähnlichen Situati- onen die Verfahrensleitung ihre prozessuale Fürsorgepflicht wahrzunehmen. Sie hat (in Anwendung der fair trial-Maxime hier i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO und Art. 32 Abs. 2 BV) zu beurteilen, ob es erforderlich ist, dass der amtliche Verteidiger an ei- ner Beweismassnahme persönlich teilnimmt. Genau diese – gleichermassen grundlegende wie verfassungskonforme – Massnahme schreibt die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2010 fest, welche von den in das öf- fentlich-rechtliche Mandatsverhältnis eingebundenen Parteien im Übrigen fraglos zu befolgen ist. Mithin ist es sowohl zulässig als auch in der Sache richtig, die Sub- stitution bei amtlichen Mandaten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. 7.4 Hinsichtlich des konkreten Streitgegenstands hat die Staatsanwaltschaft mit der Abweisung des Gesuchs um Substitution für die Einvernahme vom 5. Dezember 2017 (und vom 27. November 2017) korrekt gehandelt. Die beiden Einvernahmen – einer weiteren Auskunftsperson sowie eines weiteren, bislang nicht einvernomme- nen möglichen Opfers – sind respektive waren als wesentliche Verfahrensschritte 8 zu qualifizieren, aus denen sich zentrale Beweismittel ergeben konnten. Dement- sprechend erscheint respektive erschien die persönliche Teilnahme des Beschwer- deführers 2 an der (ursprünglich auf den 5. Dezember 2017 geplanten und nun wohl am 29. Januar 2018 durchgeführten) Einvernahme eines weiteren mutmassli- chen Opfers als zwingend. Der persönliche Eindruck ist respektive war für die Be- urteilung dieser Aussagen und damit für die wirksame Ausübung der amtlichen Verteidigung von grosser Bedeutung, zumal – wie erwähnt – der Beschwerdeführer 2 vorher an keiner Einvernahme persönlich anwesend war. Es ist überdies falsch zu behaupten, die Verzögerungen in der Verfahrensführung seien allein das Resul- tat der Haltung der Staatsanwaltschaft. Diese hat das Substitutionsgesuch vielmehr richtigerweise abgewiesen. Abwegig ist ebenso, dass, indem die Staatsanwalt- schaft gegen die Substitutionen während rund vier Monaten nicht interveniert habe, der Beschwerdeführer 2 auch nach den Schreiben vom 28. September 2017 und 17. Oktober 2017 davon habe ausgehen können, dass den Substitutionen zukünftig zugestimmt werde. Zwar hat die Verfahrensleitung zunächst tatsächlich nicht ge- gen die (ohne Bewilligung) vorgenommen Substitutionen opponiert. Indessen ist es unverkennbar, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem staatsanwaltschaftlichen Schreiben vom 28. September 2017 damit rechnen musste, dass künftige Gesuche abgewiesen werden: Einerseits wurde er ausdrücklich auf die einschlägige Wei- sung der Generalstaatsanwaltschaft aufmerksam gemacht. Andererseits wurde ihm klar mitgeteilt, dass das öffentlich-rechtliche Mandat i.S.v. Art 132 ff. StPO durch den amtlichen Anwalt persönlich auszuführen sei – was einem Rechtsanwalt ohne- hin bekannt sein müsste. 7.5 Zusammengefasst ist die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. Dezem- ber 2010 verfassungs- und gesetzeskonform und von der Staatsanwaltschaft richti- gerweise befolgt worden. Sie hat das Substitutionsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Beim diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird die solidarische Haftung angeordnet (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 unter solidarischer Haftbarkeit auf- erlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschwerdeführer 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 7. Februar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10