Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Angesichts der bevorstehenden Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO und der von der Staatsanwaltschaft noch vor Ende Jahr in Aussicht gestellten Anklageerhebung ist die Verlängerung der Haft um zwei Monate nicht zu beanstanden. Die Gefahr einer Überhaft liegt ebenfalls nicht vor. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu verhindern vermöchten, bestehen nicht. Eine Ausweis- und Schriftensperre könnte den Beschwerdeführer