Besuchsweise könnten sie sich immer noch sehen und zumindest via moderne Kommunikationsmittel wäre eine regelmässige Kontaktaufnahme gesichert. Schliesslich wirkt sich auch die bisher ausgestandene Untersuchungshaft nicht fluchtmindernd aus. Der Beschwerdeführer hätte bei einer Haftentlassung im heutigen Zeitpunkt immer noch mit einer langen Freiheitsstrafe zu rechnen. In Würdigung der Gesamtumstände muss geschlossen werden, dass für den Beschwerdeführer ein gewichtiger Anreiz dafür besteht, sich der ihm drohenden Sanktion zu entziehen. Dass er sich nach der Tat der Polizei gestellt hat, steht dem nicht entgegen.