Bei einer Freilassung kann der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die IV mit Blick auf die bevorstehende Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die im Jahr 2016 geplanten Wiedereingliederungsmassnahmen wieder aufnimmt. Auch die Wahrscheinlichkeit, selbständig eine Anstellung zu finden, muss als sehr gering bezeichnet werden. Die berufliche Zukunft muss somit als schwierig eingestuft werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Verlängerungsantrag vom 24. Juli 2017 somit zu Recht ausgeführt hat, wird der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung mit multiplen Problemen konfrontiert sein. So wird zum einen der Umgang mit seiner Tochter anders als früher sein;