Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die aktenkundigen Briefkontakte des Beschwerdeführers mit seiner Tochter muss befürchtet werden, dass sich die Beziehung zu seiner Tochter schwierig gestalten könnte (vgl. etwa die im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. März 2017 an die KESB erwähnten Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers auf seine Tochter [pag. 532 ff.]). Dass der Beschwerdeführer ein Zusammenleben mit seiner Tochter nach Verbüssung der Strafe wünscht, ist nachvollziehbar. Angesichts der derzeitigen Aktenlage ist indessen davon auszugehen, dass G._____