8 den. Der Beschwerdeführer kann nicht erwarten, dass er bei einer Haftentlassung wieder mit seiner Tochter würde zusammenleben oder rege an ihrem Alltag würde teilnehmen können (vgl. Schreiben der KESB vom 12. Oktober 2017, wonach sie im Fall einer Haftentlassung den persönlichen Verkehr zwischen G.________ und dem Beschwerdeführer regeln wolle, da sie eine Gefährdung der bestehenden und bewährten Unterbringungslösung befürchte [pag. 392]; Schreiben der KESB vom 7. September 2017 [pag.