Im Gegenteil kann anderen Eingaben des Beistandes entnommen werden, dass er die tatsächlichen Anliegen von G.________ wiedergibt, auch wenn sich diese nicht mit seiner Einschätzung decken (vgl. etwa Eingabe des Beistandes vom 1. Mai 2017 [Ordner KESB-Akten]). Die vom Beschwerdeführer verübte Tat und die plötzliche Trennung von ihm haben die Tochter traumatisiert. Die Beziehung der beiden muss daher als belastet bezeichnet wer-