sehr erschrocken auf die Aussage des Beschwerdeführers reagiert, dass er womöglich vorübergehend aus der Haft entlassen werde. G.________ lebe seither in grosser Angst, ihr Vater könnte unverhofft auftauchen und ihren Alltag wieder durcheinander bringen. Anhaltspunkte, dass die Ausführungen des Beistandes betreffend Reaktion von G.________ nicht korrekt wären, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil kann anderen Eingaben des Beistandes entnommen werden, dass er die tatsächlichen Anliegen von G.________ wiedergibt, auch wenn sich diese nicht mit seiner Einschätzung decken (vgl. etwa Eingabe des Beistandes vom 1. Mai 2017 [Ordner KESB-Akten]).