Zwischenzeitlich haben sich die tatsächlichen Umstände, welche den Beschwerdeführer nach einer Freilassung erwarten, erheblich geändert. Dem Beschwerdeführer wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, G.________ ist bei einer Drittperson platziert und nicht nur die KESB bzw. der Beistand, sondern auch die Pflegemutter und die Tochter sehen einer allfälligen Haftentlassung (insbes. dem Verhalten des Beschwerdeführers seiner Tochter gegenüber) besorgt entgegen. Gemäss Bericht des Beistandes von G.________ vom 5. Juli 2017 habe G.________ sehr erschrocken auf die Aussage des Beschwerdeführers reagiert, dass er womöglich vorübergehend aus der Haft entlassen werde.