Indessen geht die Beschwerdekammer aufgrund der derzeitigen Ausgangslage davon aus, dass es schwierig sein dürfte, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzuwenden (vgl. dazu auch die nachstehenden Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen). Davon, dass er mit Blick auf seinen sich seit vielen Jahren in der Schweiz befindlichen Lebensmittelpunkt und auf seine stets wahrgenommene Verantwortung seiner Tochter G.________ gegenüber mit Sicherheit nicht in die Türkei zurückgeschickt würde, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Das Risiko des Verlusts seiner Anwesenheitsberechtigung muss als hoch bezeichnet werden und stellt ein weiteres konkretes Indiz für Fluchtgefahr dar.