7 mer verkennt nicht, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zwingend ist, die bisherige Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz berücksichtigt wird und Niederlassungsbewilligungen von Personen, die sich schon seit langer Zeit hier aufhalten, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Indessen ist die Aufenthaltsdauer nicht allein ausschlaggebendes Indiz und ist ein Widerruf bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst bei hier geborenen ausländischen Personen möglich (BGE 139 I 31 E. 2 und 3.2).