Was der Beschwerdeführer mit Blick auf das zu erwartende Strafmass vorbringt, ist unbehelflich. Zum einen hat sich das Gutachten des IRM nicht zum Vorsatz zu äussern, zum anderen muss der Einwand, wonach das Verletzungsbild verschiedene Tatabläufe «zulasse», als rein theoretischer Natur bezeichnet werden (E. 4.2 hiervor). Dass er die Ambulanz avisiert und sich der Polizei gestellt hat, steht einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung nicht entgegen. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass berechtigte Hoffnung auf eine unter 36 Monaten liegende Strafe bestünde.