Massgebend ist vorliegend einzig, ob im jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht werden kann. Wie das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausführt, muss der Beschwerdeführer – ohne dem Sachgericht vorzugreifen – mit einer Verurteilung wegen zumindest versuchter eventualvorsätzlicher Tötung und damit mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Im Fall eines Schuldspruchs wegen Vergewaltigung würde die Strafe weiter – und spürbar – erhöht. Was der Beschwerdeführer mit Blick auf das zu erwartende Strafmass vorbringt, ist unbehelflich.