Gleichzeitig wurde für sie eine Beistandschaft errichtet. Am 13. Dezember 2016 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht (zum Ganzen Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2016, pag. 524 ff.). 5.5 Allein aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht in früheren Entscheiden die Fluchtgefahr verneint hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urteil des Bundesgerichts 1B_237/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.4). Massgebend ist vorliegend einzig, ob im jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht werden kann.