Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2017 sind 4 Betreibungen in einer Gesamthöhe von rund CHF 7‘000.00 offen, wobei sämtliche Betreibungen erst im Jahr 2017 – damit nach Inhaftierung – eingeleitet worden sind (pag. 1019 f.). Demgegenüber war der Betreibungsregisterauszug vom 16. Februar 2016 blank (pag. 1024). Seit der Verhaftung des Beschwerdeführers ist seine Tochter G.________ vorübergehend (d.h. bis Vorliegen einer Anschlusslösung) bei H.________ in I.________ (Ort) zur Pflege untergebracht. Gleichzeitig wurde für sie eine Beistandschaft errichtet.