6 riert werden (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 30. März 2017, pag. 820 ff. bzw. 1013 ff.). Letztlich wurde er von der IV unterstützt, welche anfangs 2016 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen verfügt hat. Abgesehen von einem Strafmandat aus dem Jahr 2008 (pag. 1012) ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 25. Oktober 2017 sind 4 Betreibungen in einer Gesamthöhe von rund CHF 7‘000.00 offen, wobei sämtliche Betreibungen erst im Jahr 2017 – damit nach Inhaftierung – eingeleitet worden sind (pag.