Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Widerruf der Anwesenheitsberechtigung nicht geeignet sei, im Zeitpunkt des Vorverfahrens eine konkrete Fluchtgefahr zu begründen, stehe dieser doch erst nach vollendetem Strafvollzug im Raum. Abgesehen davon müsse er aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit und der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt habe, nicht mit einem Widerruf rechnen. Selbst wenn ihm ein solcher drohen sollte, stelle dies kein Indiz für die Fluchtgefahr dar. Er wolle seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz keinesfalls verlieren.