Abgesehen davon sei das Strafmass ohnehin noch völlig offen. Dem seit langem bekannten IRM- Gutachten könne nicht eine bewusste oder vorsätzliche Tatbegehung entnommen werden, das Verletzungsbild lasse verschiedene Tatabläufe zu. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass ein allfälliger Widerruf der Anwesenheitsberechtigung nicht geeignet sei, im Zeitpunkt des Vorverfahrens eine konkrete Fluchtgefahr zu begründen, stehe dieser doch erst nach vollendetem Strafvollzug im Raum.