Im nunmehr angefochtenen Entscheid kam das Zwangsmassnahmengericht auf die früheren Beurteilungen zurück und bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass es den Aspekt der Schwere der zu erwartenden Strafe neu gewichte und zudem den Aspekt berücksichtige, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Schuldspruchs mit einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen müsse. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2017 ergänzend fest, dass nicht von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden könne und weder die soziale noch die berufliche Si-