In seinen Entscheiden ARR 17 312 vom 31. Juli 2017 und ARR 17 389 vom 3. Oktober 2017 verzichtete es hingegen auf eine Beurteilung der Fluchtgefahr bzw. liess diese offen. Im nunmehr angefochtenen Entscheid kam das Zwangsmassnahmengericht auf die früheren Beurteilungen zurück und bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass es den Aspekt der Schwere der zu erwartenden Strafe neu gewichte und zudem den Aspekt berücksichtige, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Schuldspruchs mit einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechnen müsse.