5 von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Gründe – die Schwere der zu erwartenden Strafe, die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers, die Reaktion der Gesellschaft auf seine Tat – bezeichnete es als «von zu allgemeiner Natur», als dass diese für eine Fluchtgefahr sprechen würden. In seinen Entscheiden ARR 17 312 vom 31. Juli 2017 und ARR 17 389 vom 3. Oktober 2017 verzichtete es hingegen auf eine Beurteilung der Fluchtgefahr bzw. liess diese offen.