Dabei gewichtete es v.a. folgende Punkte zu Gunsten des Beschwerdeführers: seine Sesshaftigkeit in der Schweiz während nunmehr 14 Jahren mit Niederlassungsbewilligung C, seine enge Bindung zu seiner inzwischen 14- jährigen Tochter, die als Schweizerin ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsen ist und welche für den Beschwerdeführer den Lebensmittelpunkt darstellt, seine Fürsorge gegenüber der Tochter in Bezug auf Schule und Berufswünsche und die Tatsache, dass er sich nach der Tat aus eigenen Stücken bei der Polizei gemeldet hat und sich widerstandslos in polizeilichen Gewahrsam hat nehmen lassen. Die