Bereits im Antrag um Haftanordnung vom 31. Juli 2016 wies sie auf den Umstand hin, dass der Beschwerdeführer ausländischer Staatsbürger (mit Niederlassungsbewilligung) sei, seine familiären Bindungen trotz 13- jähriger Anwesenheit in der Schweiz sehr heimatbezogen seien, das ihm vorgeworfene Delikt schwer wiege und er im Fall einer Verurteilung mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Dem entgegnete das Zwangsmassnahmengericht, dass eine Rückreise bzw. Flucht ins Heimatland theoretisch bei jedem Migranten möglich sei, vorliegend jedoch die Gesamtumstände zu wenig konkret auf ein sol-