5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Dazu ist vorab festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht im hier angefochtenen Entscheid nun erstmals von Fluchtgefahr ausgeht, obschon es in früheren Entscheiden noch zum Schluss gelangt war, diese sei nicht gegeben. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht.