706 ff.), dass D.________ ihr bereits während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer davon erzählt habe. D.________ habe damals davon gesprochen, dass der Beschwerdeführer sie trotz ihres Widerstands zu Sex drängen würde. Aus dem Umstand, dass die Töchter von D.________ dazu nichts haben sagen können, kann nicht geschlossen werden, die umstrittenen Vorfälle hätten sich gar nie zugetragen. Jedenfalls hat die Tochter F.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. August 2016 bestätigt, dass ihre Mutter und der Beschwerdeführer viel gestritten hätten und ihre Mutter oft habe weinen müssen (pag. 667, Z. 66).