__ erhobenen Vorwurfs, wonach der Beschwerdeführer mehrfach gegen ihren Willen den Beischlaf mit ihr vollzogen habe (Einvernahme vom 10. Januar 2017, pag. 761 ff.), ist festzuhalten, dass ihre diesbezüglichen Aussagen nach einer summarischen Würdigung als glaubhaft bezeichnet werden können. Zudem bestätigte E.________ (Arbeitskollegin und ehemalige Nachbarin von D.________) anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. August 2017 (pag. 706 ff.), dass D.________ ihr bereits während der Beziehung mit dem Beschwerdeführer davon erzählt habe.