Eventualvorsatz liegt vor, wenn «der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein» (statt vieler: BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen). Angesichts der Tatsache, dass sich die Tat an der Wohnadresse des Opfers (im Eingangsbereich des Treppenhauses) ereignet, der Beschwerdeführer sich bei Rückkehr des Opfers in der Nähe ihres Parkplatzes befunden und ein Messer auf sich getragen hat, bestehen für die Annahme des dringenden Tatverdachts auch