_, wonach der Beschwerdeführer letztlich versucht haben soll, sie in die Herzgegend zu stechen, sowie auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es ihm «ohne weiteres» möglich gewesen wäre, die Tötungsabsicht, wenn sie denn vorhanden gewesen wäre, umzusetzen, da das Opfer bewusstlos gewesen sei. Abgesehen davon, dass diesbezüglich die Aussagen von Beschwerdeführer und Opfer auseinandergehen (das Opfer will auf dem Rücken liegend dem Beschwerdeführer einen Tritt versetzt haben, worauf der Beschwerdeführer den Tatort verlassen habe), reicht für die Bejahung des dringen-