986 f.]). Aufgrund des Verletzungsbildes ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung bejaht haben. An dieser Stelle nicht näher einzugehen braucht auf die Aussage von D.________, wonach der Beschwerdeführer letztlich versucht haben soll, sie in die Herzgegend zu stechen, sowie auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach es ihm «ohne weiteres» möglich gewesen wäre, die Tötungsabsicht, wenn sie denn vorhanden gewesen wäre, umzusetzen, da das Opfer bewusstlos gewesen sei.