Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 13 zu Art. 197 StPO). D.________ erlitt mehrere Stichverletzungen (eine am Brustkorb linksseitig, drei am Oberbauch linksseitig, zwei am Oberschenkel linkseitig, eine am linken Oberarm und eine an der rechten Hand). Sie musste am 30. und 31. Juli 2016 operiert werden. Dabei wurden mehrere arterielle Blutungen, drei Verletzungen der Magenwand, eine Verletzung des Pankreas und zwei Verletzungen der Milz chirurgisch versorgt und insgesamt 2 Liter Blut aus der Bauchhöhle abgesaugt.