Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Während zu Beginn der Strafuntersuchung die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht gering sind, erhöhen sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer (Urteil des Bundesgerichts 1B_271/2017 vom 16. August 2017 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen] mit Verweis auf BGE 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).