Zudem bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 2.1). Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte.