2 werden müssen. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2015 seine damalige Partnerin D.________ mehrmals zum Beischlaf gezwungen zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem Opfer die Verletzungen zugefügt zu haben. Er bestreitet jedoch, sowohl in Tötungsabsicht als auch geplant gehandelt zu haben. Zudem bestreitet er die gegen ihn erhobenen Vergewaltigungsvorwürfe.