(nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. November 2017 Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung des Entscheids sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichentags beantragte der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.