4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin, ausmachend CHF 500.00, und zur Hälfte dem Kanton, ausmachend CHF 500.00 auferlegt. 5. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.