7 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene, anteilsmässige Entschädigung auszurichten. Diese wird bestimmt auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 3 bis 5 ist mangels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigung auszurichten.