8. Arglistige Vermögensschädigung 8.1 In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin an die Beschuldigte 1 sowie die Beschuldigten 3 und 4 vom 23. Februar 2017 ist davon auszugehen, dass ihr in diesem Zeitpunkt die Tat und die Täter bekannt waren. Die Strafantragsfrist war damit im Zeitpunkt der Anzeigeeinreichung vom 20. September 2017 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht, inwiefern diese Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft nicht korrekt sein sollte.