Sollte die Beschuldigte 2 im Vertragszeitpunkt nicht über eine solche Lizenz verfügt und kein Recht gehabt haben, eine solche Lizenz zu verwerten, würde dies einen Tatverdacht wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe begründen. Es ist davon auszugehen, dass die Lizenz von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss war. Ohne Ermittlungen kann auch nicht angenommen werden, es fehle offensichtlich an der Unwahrheit dieser Angaben. Auch in diesem Zusammenhang ist das Strafverfahren daher zu eröffnen, zumal es zumindest teilweise um die gleichen Fragestellungen wie beim Betrug gehen wird.