Ob dies im Zeitpunkt des Vertrages (noch) der Fall war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Staatsanwaltschaft konnte dies nicht beurteilen. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass es sich bei der Frage der Lizenzen nicht um optimistische Angaben über die Zukunftsmöglichkeiten der Beschuldigten 2 handelt. Sollte die Beschuldigte 2 im Vertragszeitpunkt nicht über eine solche Lizenz verfügt und kein Recht gehabt haben, eine solche Lizenz zu verwerten, würde dies einen Tatverdacht wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe begründen.