Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig. Falls die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zutreffen sollten, kann auch nicht von einer einfachen falschen Angabe ausgegangen werden, sondern von einem ganzen Lügengebäude. Arglist kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. 6.4 Mit Blick darauf liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall von Straflosigkeit vor.