Der Verdacht der Beschwerdeführerin, wonach es sich um eine Scheinfirma handle, wird insofern bestätigt. Da auch bezüglich der Lizenzrechte Unklarheiten bestehen (vgl. Ausführungen in E. 7) liegen Anhaltspunkte vor, dass die Beschuldigte 1 bzw. deren Vertreter nie vorhatten, den Aktienkaufvertrag zu erfüllen, bzw. die Beschwerdeführerin unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer Investition veranlassten. Mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig.